Rügefrist
Vergabe-Glossar
Die Rügefrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen ein Bieter einen erkannten Vergaberechtsverstoß gegenüber der Vergabestelle beanstanden (rügen) muss, um sich den späteren Rechtsschutz zu erhalten. Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein erkannter Verstoß unverzüglich zu rügen, für bestimmte Fälle gelten feste Fristen.
Im Verfahren
Vor der Abgabe, in der Prüfung, fällt auf, wo die Unterlagen rechtlich fehlerhaft sind. Eine Rüge muss dann rechtzeitig heraus, nicht erst nach dem Zuschlag.
Der häufige Fehler
Ein Verstoß wird erkannt, die Rüge aber bis nach der Zuschlagsentscheidung aufgeschoben, womit der Anspruch auf Nachprüfung verloren geht.